Charta für Menschen mit Autismus   

Menschen mit Autismus sollten im Rahmen ihrer Möglichkeiten und ihrem besten Interesse an denselben Rechten und Privilegien teilhaben wie die gesamte europäische Bevölkerung.

Diese Rechte sollten in jedem Staat durch eine entsprechende Gesetzgebung unterstützt, geschützt und durchgesetzt werden.

Die Deklarationen der Vereinten Nationen zu den Rechten geistig behinderter Menschen (1971) und den Rechten behinderter Menschen (1975) und andere relevante Deklarationen zu den Menschenrechten sollten berücksichtigt werden, für Menschen mit Autismus sollten aber insbesondere folgende Punkte mit eingeschlossen sein:

1.   Das Recht von Menschen mit Autismus, ein unabhängiges Leben im Rahmen ihrer
      Möglichkeiten führen zu können;

2.  
Das Recht von Menschen mit Autismus auf den Zugang zu einer unvoreingenommenen und
      gewissenhaften klinischen Diagnose und Beurteilung;

3.  
Das Recht von Menschen mit Autismus auf angemessene Erziehung und Betreuung;

4.  
Das Recht von Menschen mit Autismus (und ihrer Vertreter) in alle Entscheidungen bezüglich
      ihrer Zukunft mit einbezogen zu werden; die Wünsche des betroffenen Menschen müssen
      soweit wie möglich ermittelt und respektiert werden.

5.  
Das Recht von Menschen mit Autismus auf ein ausreichendes Angebot adäquater
      Wohnmöglichkeiten;

6.  
Das Recht von Menschen mit Autismus auf die Ausstattung, die Hilfe und die unterstützenden
      Dienste, die notwendig sind, um ein vollkommen erfülltes, produktives Leben in Würde und
      Unabhängigkeit führen zu können;

7.  
Das Recht von Menschen mit Autismus auf ein Einkommen oder eine Entlohnung, die
      ausreicht, angemessene Ernährung, Kleidung, Unterkunft und andere Lebensnotwendigkeiten
      zu finanzieren;

8.  
Das Recht von Menschen mit Autismus so weit wie möglich an der Entwicklung und der
      Organisation der Dienstemitzuwirken, die für ihr Wohlergehen sorgen sollen;

9.  
Das Recht von Menschen mit Autismus auf geeignete Beratung und Fürsorge ihre physische,
      psychische und geistige Gesundheit betreffend; dies schließt das Angebot einer adäquaten
      Behandlung und Medikation im besten Interesse des einzelnen Betroffenen sowie beschützende
      Maßnahmen mit ein;

10.
Das Recht von Menschen mit Autismus auf eine sinnvolle Beschäftigung und Berufsausbildung
      ohne Benachteiligung oder Diskriminierung; Ausbildung und Berufstätigkeit sollten sich an den
      Fähigkeiten und den Interessen des Einzelnen orientieren;

11.
Das Recht von Menschen mit Autismus auf Zugang zu allen Beförderungsmöglichkeiten und
      auf Bewegungsfreiheit;

12.
Das Recht von Menschen mit Autismus auf Teilnahme und Inanspruchnahme von Kultur,
      Unterhaltung, Erholung und Sport;

13.
Das Recht von Menschen mit Autismus auf einen gleichberechtigten Zugang und Nutzung
      aller Einrichtungen, Dienstleistungen und Aktivitäten;

14.
Das Recht von Menschen mit Autismus auf sexuelle und andere Beziehungen, Ehe
      miteingeschlossen ohne Ausbeutung oder Nötigung;

15.
Das Recht von Menschen mit Autismus (oder ihrer Vertreter) auf juristische Vertretung und
      Beistand und auf umfassenden gesetzlichen Schutz;

16.
Das Recht von Menschen mit Autismus auf ein Leben ohne Angst und ohne Bedrohung durch
     eine Zwangseinweisung in die Psychiatrie oder andere restriktive Einrichtungen;

17.
Das Recht von Menschen mit Autismus auf ein Leben ohne körperliche Misshandlung oder
      Vernachlässigung;

18.
Das Recht von Menschen mit Autismus auf ein Leben ohne missbräuchlichen
      Medikamenteneinsatz;

19.
Das Recht von Menschen mit Autismus (und ihrer Vertreter) auf Zugang zu allen Daten, die in
      persönlichen, medizinischen, psychologischen, psychiatrischen und pädagogischen Berichten
      enthalten sind.

Vorgelegt beim 4. Kongress von Autismus-Europa in Den Haag am 10. Mai 1992.
Als schriftliche Deklaration übernommen vom Europäische Parlament am 9. Mai 1996.


Autismuscharta als pdf-Datei:
-->Autismus-Charta.pdf